Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    Unsere nachstehend abgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten sofern sie nicht ausdrücklich und mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden für alle unsere Verkäufe. Allgemeine Einkaufs- und/oder Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

    Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Teile der Verkaufs- und Lieferbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile oder des Verkaufsvertrages selbst zur Folge.

  2. Angebote
    Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nichts anderes ausdrücklich bei Angebotsabgabe gesagt An mündliche oder fernmündliche Erklärungen sind wir nur nach schriftlicher Bestätigung gebunden. Zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretene Listenpreiserhöhungen des Händlereinkaufspreises unsererseits sowie eingetretene Erhöhung von Zöllen, Steuern, Frachten und sonstigen auf der Ware lastenden Abgaben gelten als vereinbart.

    Wird eine bei uns eingegangene Bestellung nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang von uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt so ist der Käufer zur Rücknahme der Bestellung berechtigt, ohne dass er hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen uns geltend machen kann. 

  3. Lieferfristen
    Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Bei Überschreitung der Abruffrist oder Annahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag bzw. von dem noch nicht abgewickelten Teil des Vertrages zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder unsere Rechte auf Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung geltend zu machen.Alle nicht von uns zu vertretenden Einwirkungen z.B. höhere Gewalt ferner Aus- und Einfuhrverbote, Beschlag- und Wegnahme, Kriegsereignisse, Transportschwierigkeiten, Streiks und Aussperrungen, Rohstoff- und Energiemangel, Maschinenausfälle usw. auch bei unseren Vorlieferanten sowie nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch unsere Vor- oder Zulieferanten entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht.

    Die im vorgenannten Absatz erwähnten Ereignisse berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag nach unserem Ermessen ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.

    Der Käufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten wenn eine vorrübergehende Störung der Liefermöglichkeiten nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Störung behoben werden Die Rücktrittserklärung des Käufers muss schriftlich erfolgen. 

  4. Gefahrübergang und Versand

Mit der Warenübergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder Versandlagers geht die Gefahr auf den Käufer über.

b)

Der Versand erfolgt stets für Rechnung des Käufers auch wenn Bahn- Post- LKW- oder Schiffslieferung vorgesehen sind.

. Mängel
Mängel der von uns gelieferten Waren müssen unverzüglich gerügt Die Ware gilt als genehmigt, sofern eine schriftliche Mängelrüge nicht spätestens nach 5 Tagen gerechnet ab Ankunft der Ware am Bestimmungsort bei uns eingegangen ist. Bei handelsüblicher Qualitätsabweichung ist eine Mängelrüge ausgeschlossen.
Wird die Ware vom Empfänger unbeanstandet angenommen, so wird eine nachträglich erhobene Mängelrüge als verspätet zurückgewiesen, es sei denn, dass verdeckte Mängel vorliegen die selbst bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich feststellbar
Wir haften nicht dafür, dass die gelieferten Waren für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet
Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers. Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu Das Wahlrecht, ob eine neue Lieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir dabei nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch uns folgendes: Der Käufer hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung § 280 Abs. 3 i.V.m. § 282 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder wie geschuldet erbrachter Leistung (§282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, alleine oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche

Bedienung durch den Käufer verursacht werden.

. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen werden – spätestens am 15. Tage, gerechnet ab Lieferdatum, netto und ohne jeden Abzug zu
Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, an dem wir über den Geldbetrag verfügen können.

 

C) Werden unsere Zahlungsfristen nicht eingehalten, kommt der Käufer sofort in Verzug. In diesem Falle dürfen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% oder soweit es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen.
Bei Übernahme von Scheck- und Wechselzahlungen werden diese nur erfüllungshalber Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gegenansprüchen gleich welcher Art an uns Zahlungen zurückzustellen oder aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung gilt es nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene

. Zahlungsverzug
Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuachten sind, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ebenso können wir Sicherheitsleistung oder Zahlung vor Auslieferung des Auftrages verlangen, wenn sich Änderungen in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers durch Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, Überschreiten einer bestimmten Kredithöhe oder durch Eingang ungünstiger Auskünfte ergeben In allen diesen Fällen sind wir auch berechtigt, von noch laufenden Verpflichtungen zurückzutreten.
Bei Zahlungsverzug werden alle noch offenen Forderungen sofort fällig, unabhängig davon, ob hereingenommene Wechsel noch nicht fällig sind.
. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) – bleiben die gelieferten Waren unser
Mit dem Eigentumsvorbehalt werden auch solche Verbindlichkeiten besichert, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet
Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren wird schon jetzt vereinbart, dass die Ware in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum bleibt. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in der Höhe des Wertes der Bei einer Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Mieteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt nicht für die Fälle des §947 Abs. 2 BGB. Sollten wir durch den Einbau oder die Verarbeitung der gelieferten Sache das Eigentumsrecht an den Abnehmer verlieren, wird vereinbart, dass der Abnehmer die neu hergestellte Sache an uns zur Sicherheit übereignet und seine Ansprüche Dritten gegenüber, die ihm aufgrund der Verarbeitung der Sache entstanden sind, an uns abtritt. Ferner wird für den Fall des Insolvenzantrages ein Rücktrittsrecht für uns vereinbart. Im Falle des Insolvenzantrages gilt die Genehmigung zur Verarbeitung bzw. zum Einbau der gelieferten Ware als Widerrufen.
Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so sind wir Miteigentümer der neuen Gegenstandes oder des vermischten
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware und die Bestände, mit denen sie vermischt oder die Gegenstände, mit denen sie verbunden wurde sowie die gegebenenfalls aus ihr hergestellten neuen Sachen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zu veräussern, muss jedoch den Eigentumsvorbehalt in den von uns gezogenen Umfang Erfolgt die Weiterveräusserung im Zusammenhang mit anderer Produktion, so ist unsere Ware oder das damit hergestellte Erzeugnis deutlich zu bezeichnen und als gesonderte Rechnungsposten aufzuführen.
Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherung aller unserer Forderungen
Solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, er kann über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die uns aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang
Auf unser Verlangen hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung der Kaufpreisforderung zu unterrichten und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, damit wir eine Offenlegung der Abtretung und/oder eine Einziehung der uns abgetretenen Forderungen selbst vornehmen können.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl verpflichtet, Sicherheiten
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, der mit ihr vermischten Bestände, verbundenen Gege oder hergestellten neuen Sachen ist dem Käufer untersagt. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unsere durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich
f) Die Rücknahme unserer Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
. Scheck-/Wechselklausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine Wechselmässige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als

1 0. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist

1 1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess) ist, sofern nicht im Einzelfall eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen wird, Heiligenhaus. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
Auf Verträge mit ausländischen Käufern ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (sog. CISG)
Für die Auslegung internationaler Handelsklauseln wie cif, fob, gelten die von der internationalen Handelskammer herausgegebenen „incoterms“ in der jeweiligen neuesten Fassung.

clibo Klimatechnik GmbH

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